Politische Teilhabe 08.10.2020 /// 18:30 - 20:30 Uhr Haus der Katholischen Kirche (Eugen-Bolz-Saal/ UG) OB-Wahl 2020: Podiumsgespräch
Im November wählen die Stuttgarter*innen den oder die Nachfolger*in von Oberbürgermeister Fritz Kuhn.
Mit vier Bewerber*innen möchten wir über ihre Ideen und Pläne für die internationale und interkulturelle Stadt sprechen.
- Veronika Kienzle
- Martin Körner
- Dr. Frank Nopper
- Hannes Rockenbauch
Das sind ihre Positionen zur Integrationspolitik.
Informationen zur Oberbürgermeisterwahl (Quelle: stuttgart.de)
Wann findet die Oberbürgermeisterwahl statt?
Der
Gemeinderat hat den 8. November 2020 als Wahltag für die
Oberbürgermeisterwahl bestimmt. Für den Fall, dass eine Neuwahl (2.
Wahlgang) erforderlich sein sollte, weil keine Bewerberin oder kein
Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält, findet diese
am 29. November 2020 statt. Die Amtszeit des amtierenden Stuttgarter
Oberbürgermeisters Fritz Kuhn endet im Januar 2021.
Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle, die am
Wahltag in Stuttgart das Bürgerrecht nach Paragraf 12 Absatz1 der
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg besitzen. Das sind alle Personen,
die...
- Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union besitzen (Unionsbürger/innen),
- am Wahltag 16 Jahre alt sind,
- ihre
(Haupt-)Wohnung seit mindestens drei Monaten in Stuttgart haben (eine
Ausnahmeregelung gibt es für Rückkehrer/innen, die durch Wegzug aus
Stuttgart ihr Bürgerrecht verloren haben, aber vor Ablauf von drei
Jahren wieder nach Stuttgart zugezogen sind).
Wann findet die öffentliche Bewerbervorstellung statt?
Die
zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten können sich voraussichtlich
am Dienstag, 20. Oktober, in der Hanns‐Martin‐Schleyer‐Halle öffentlich
präsentieren. Die Kandidatenvorstellung wird aufgezeichnet und
zeitversetzt hier auf www.stuttgart.de bis zur Wahl eingestellt.
Wie lange dauert die Amtszeit des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin?
Die
Amtszeit von acht Jahren beginnt nach Paragraf 42 Absatz 3 der
Gemeindeordnung (GemO) mit dem Tag des Amtsantritts und endet nach acht
Kalenderjahren mit Ablauf des Tages, der nach dem Datum einen Tag vor
dem Amtsantritt liegt.