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Junges DTF
Auf einem Tisch liegen eine Brille und einige Blätter beschriebenes Papier, Quelle: Unsplash

Satzung des Deutsch-Türkischen Forums Stuttgart e. V.

In dieser Fassung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 4. Dezember 2023. Eintragung in das Vereinsregister am 18. März 2024.

Präambel

Das Deutsch-Türkische Forum Stuttgart e.V. wurde 1999 gegründet mit dem Ziel, Brückenbauer zwischen der großen Zahl der türkischen Einwanderer*innen in der Region Stuttgart und Baden-Württemberg und den hier lebenden Bürger*innen zu sein. Die Wirtschaftsbeziehungen Deutschlands zur Türkei gewinnen immer mehr an Bedeutung. Auch das Engagement für das interkulturelle Zusammenleben sowie die gesellschaftliche Teilhabe aller in der Region Stuttgart lebenden Bevölkerungsgruppen nimmt eine bedeutende Stellung ein. Dazu will das Deutsch-Türkische Forum Stuttgart e.V. auch künftig Netzwerke zwischen deutschen und türkischen Institutionen sowie gemeinnützigen Organisationen im Bereich der Völkerverständigung, der Kinder- und Jugendhilfe, Bildung sowie Kultur anregen und unterstützen.

Zur Umsetzung dieser Aufgaben sollen u.a. ehrenamtlich Tätige gewonnen werden, vor allem zur Unterstützung von Bildungsprojekten zu Gunsten von Kindern und Jugendlichen sowie für die aktive Teilhabe türkeistämmiger und anderer Stuttgarter*innen zur nachhaltigen Entwicklung unserer Stadtgesellschaft. Zugleich versteht sich das Deutsch-Türkische Forum Stuttgart e.V. als Impulsgeber für innovative Integrationsarbeit, um das friedliche und tolerante Zusammenleben und kreative Zusammenwirken aller Bevölkerungsgruppen in der internationalen Stadt Stuttgart sowie Region Stuttgart zu fördern und damit zum gesellschaftlichen Zusammenhalt beizutragen.

Das Deutsch-Türkische Forum Stuttgart e.V. lädt alle interessierten Bürger*innen, Personengruppen und Vereine ein, sich aktiv im Geiste der Toleranz und auf der Grundlage weltanschaulicher, religiöser und parteipolitischer Neutralität für die deutsch-türkische Begegnung und Verständigung zu engagieren.

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsch-Türkisches Forum Stuttgart“.

(2) Der Verein ist im Vereinsregister mit dem Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke durch Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Hauptzweck des Vereins ist die Förderung der Begegnung und Verständigung zwischen Deutschen und in Deutschland lebenden Türk*innen sowie anderen Migrant*innen, insbesondere durch Zusammenarbeit in Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Der Verein fördert auch die kulturellen und gesellschaftlichen Beziehungen zwischen Europa, Deutschland und der Türkei. Zweck des Vereins ist ebenso die Fürsorge und Hilfe für von Naturkatastrophen oder menschlich verursachten Katastrophen oder anderen Notlagen betroffene Menschen im Sinne § 53 Abgabenordnung.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe: mit Bildungs- und Freizeitangeboten soll die schulische, berufliche und die allgemeine persönliche Entwicklung der Kinder und Jugendlichen (etwa durch Mentoring und Workshops für Heranwachsende sowie diesbezügliche Aktivitäten zum Kennenlernen der Kultureinrichtungen) gefördert werden, insbesondere auch mit Blick auf die spezielle Situation von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund;

b) die Förderung der Kunst und Kultur, unter anderem durch Musik-, Kleinkunst-, Theater-, Literatur- und Filmveranstaltungen sowie durch Kunstausstellungen;

c) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke, insbesondere durch Aus-, Fort- und Weiterbildungs-veranstaltungen für Ehrenamtliche sowie die Durchführung von Projekten und anderen Veranstaltungen;

d) die Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens, insbesondere durch Förderung von Begegnungen von Türk*innen, Türkeistämmigen und Deutschen zur gegenseitigen Wissenserweiterung;

e) die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, insbesondere durch Angebote zu Fortbildungsmaßnahmen sowie die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Tagungen, Kursen und Informationsveranstaltungen;

und

f) die Unterstützung von Personen im In- und Ausland, die insbesondere nach Naturkatastrophen oder menschlich verursachten Katastrophen infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, etwa durch Spendenaufrufe, Verteilung von Hilfsgütern und Maßnahmen zum Wiederaufbau.

(3) Der Verein erfüllt seine Zwecke im Zeichen der Toleranz, auf der Grundlage weltanschaulicher, religiöser und parteipolitischer Neutralität und in Wahrnehmung bürgerschaftlicher Verantwortung für das Gemeinwesen.

(4) Die Verwirklichung der Satzungszwecke kann auch durch weisungsgebundene Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO geschehen.

(1) Zur Erfüllung der Zwecke nach § 3 führt der Verein in der Region Stuttgart insbesondere eigene Programme und Veranstaltungen durch und unterstützt Projekte und Initiativen anderer Personen, Gruppen und Einrichtungen, wenn sie einen besonderen Beitrag zur Erfüllung des Vereinszweckes leisten.

(2) Der Verein verfügt für das Deutsch-Türkische Forum über zentral gelegene Räumlichkeiten in Stuttgart, in der neben den eigenen Aktivitäten des Forums auch Räume für Personen und Gruppen zur Verfügung gestellt werden können, die sich für die Begegnung und Verständigung einsetzen.

Mitglied des Vereins können auf schriftlichen Antrag natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller*in Gründe mitzuteilen.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Erlöschen der Rechtsfähigkeit, Austritt oder Ausschluss. Bei juristischen Personen endet sie ferner durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens oder Ablehnung der Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse.

(2) Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres schriftlich seinen Austritt erklären.

(1) Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Rückstand muss mindestens einen Jahresbeitrag ausmachen. Über den Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn das Mitglied zweimal gemahnt und bei der zweiten Mahnung auf den drohenden Ausschluss hingewiesen worden ist und seit der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind.

(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft die Ziele und Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluss ist auch aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn ein Mitglied in grober Weise gegen den Geist politischer, kultureller und religiöser Toleranz verstößt.

(3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Ausschluss nach Absatz (1) oder (2) wird wirksam, sobald er vom zuständigen Gremium gefasst ist. Er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(1) Die Finanzmittel des Vereins werden aufgebracht durch
a) Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
b) Geld- und Sachspenden;
c) Vermögenserträge;
d) Einwerbung von Drittmitteln;
e) öffentliche Zuwendungen;
f) Fundraising;
g) Crowdfunding und
h) andere Zuwendungen

(2) Die Bildung einer Betriebsmittelrücklage zur nachhaltigen Erfüllung des Vereinszweckes wird angestrebt.

(3) Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen dürfen jährlich die 0,5-fache Höhe des Jahresbeitrags und einen Betrag von EURO 50,- nicht übersteigen.

Organe des Vereins sind das Kuratorium, der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Verein wird bei der Erfüllung der Vereinsziele von einem Kuratorium unterstützt.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums, dessen Mitgliedschaft, Aufgaben und Befugnisse in einer vom Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung (Leitbild) festgelegt sind, werden vom Vorstand für vier Jahre berufen. Eine erneute Berufung ist möglich.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende*n und den/die Stellvertreter*in.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Ersten Vorsitzenden,
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister*in
d) zwei weiteren Mitgliedern sowie
e) bis zu zwei kooptierten Mitgliedern ohne Stimmrecht.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahlgängen (a-d) für die Dauer von vier Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch auch nach Ablauf dieser Zeit bis zur Neubestimmung im Amt. Fällt ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so bleibt sein Platz so lange nicht besetzt, bis die Mitgliederversammlung ein Mitglied dazu bestimmt. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis außerdem ein*e Schriftführer*in. Vor dessen/deren Wahl wird das Amt des/der Schriftführer*in von dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden wahrgenommen.

(3) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz (1) e werden vom Vorstand auf vier Jahre kooptiert.

(4) Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die Personen gemäß Absatz (1) a-c (geschäftsführender Vorstand). Jedes dieser Vorstandsmitglieder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis besteht zuvor die Pflicht zur Abstimmung mindestens zweier dieser Vorstandsmitglieder.

(5) Die Vorstandsmitglieder gemäß Absatz (1) d und e sind nicht Vorstand i.S. des § 26 BGB (erweiterter Vorstand). Diese Vorstandsmitglieder nehmen lediglich die Funktionen wahr, die dem Vorstand nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen sind. Im Außenverhältnis sind sie nicht vertretungsberechtigt.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für
a) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) die Vorbereitung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Erstellung des Jahresberichts;
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
e) den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 7 Absatz (1) und (2);
f) die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung (Leitbild), in der die Aufgaben und Befugnisse des Kuratoriums festgelegt werden;
g) die Bestellung und Abbestellung von Geschäftsführer*innen. Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung, in der die Aufgaben und Befugnisse der Geschäftsführer*innen festgelegt werden; und
h) auf Vorschlag eines/einer Geschäftsführers*in, die Einstellung und Entlassung von hauptberuflichen oder ehrenamtlichen Mitarbeitern für den Verein.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss des Vorstandes kann den Mitgliedern des Vorstandes eine Ehrenamtspauschale als Aufwandsentschädigung gewährt werden. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine pauschalierte und angemessene Vergütung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird.

(8) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand den ausdrücklichen Rat des Kuratoriums einholen und einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeiführen.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(10) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens 3 Mitglieder, darunter der/die Erste oder Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorstand entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit.

(11) Der Vorstand kann sich zur Regelung weiterer Modalitäten der Vorstandssitzungen eine Geschäftsordnung geben. Diese ist der Mitgliederversammlung in der folgenden Versammlung vorzulegen.

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen, beginnend mit der Absendung des Einladungsschreibens, unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung kann per Briefpost, per Telefax oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail, Messengerdienste oder vergleichbare digitale Kommunikationswege) erfolgen.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes;
c) Genehmigung des Tätigkeits- und Haushaltsplans und des Jahresberichts;
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfer*innen;
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
f) Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen;
g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Beschlussfassung über die Vergütung des Vorstandes;
i) Beschlussfassung über alle sonstigen, der Mitgliederversammlung durch den Vorstand vorgelegten Angelegenheiten

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch das Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Für die Beschlussfassung über die Gegenstände nach Absatz (2) f) 1. Alternative und g) ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Änderungen der Satzung oder des Zwecks dürfen erst zur Eintragung gebracht werden, nachdem das zuständige Finanzamt die Unbedenklichkeit der Änderung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt hat.

(4) Abweichend von Absatz (2) f) 1. Alternative ist der Vorstand berechtigt, ohne vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) geringfügige Satzungsänderungen vor allem redaktioneller Art zu beschließen und umzusetzen, die zum Beispiel aufgrund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen zum Erhalt der Gemeinnützigkeit des Vereins erforderlich werden,

b) durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen insoweit anzupassen und in angepasster Form umzusetzen, als dies zur Beseitigung von vereinsregistergerichtlichen Eintragungshindernissen erforderlich ist und der wesentliche Gehalt der Satzungsänderung unangetastet bleibt.

(5) Der Vorstand informiert die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung über die entsprechenden Anpassungen einer aus rechtlichen Gründen beschlossenen Satzungsänderung.

(1) Die Versammlung wird durch den/die Erste*n Vorsitzende*n, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der Stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes und bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter*in, der/die die Aufgaben des/der Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen hat.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet der/die Versammlungsleiter*in; seine/ihre Entscheidungen kann die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss ändern.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangen.

(4) Der Vorstand lädt die Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes ein. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Wege (z.B. E-Mail, Messengerdienste oder vergleichbare digitale Kommunikationswege) an die jeweils zuletzt mitgeteilten Kontaktdaten des Mitgliedes.

(5) Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung beim/bei der Ersten Vorsitzenden beantragen, diese*r entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dem/der Antragsteller*in seine/ihre Entscheidung mit. Beantragt mindestens ein Viertel der Mitglieder fristgemäß die Ergänzung der Tagesordnung, so muss sie erfolgen. Die Ergänzung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beantragt werden (Zugang). Der/die Erste Vorsitzende teilt die ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern in der Form des Absatzes (3) unverzüglich, mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin mit (Zugang). Kann diese Frist nicht mehr eingehalten werden, so ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu nehmen. In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten kann ohne Einhaltung dieser Frist über eine einstweilige Regelung des Gegenstandes beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden sind; in diesem Fall ist bei nächster Gelegenheit eine ordentliche Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über den Gegenstand herbeizuführen.

(6) Jedes an einer Sitzung teilnehmende Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens zehn stimmberechtigte Mitglieder an ihr teilnehmen.

(8) Bei folgenden Beschlussgegenständen ist die Mitgliederversammlung nur dann beschlussfähig, wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen:
a) Änderung des Vereinszwecks;
b) Auflösung des Vereins.

(9) Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält Angaben zu Ort, Zeit, Teilnehmern, Beschlussinhalten und Abstimmungsergebnissen. Derjenige bzw. diejenige, der/die die Versammlung leitet, bestimmt jeweils zu Beginn der Sitzung den/die Protokollführer*in, wenn der/die Schriftführer*in an der Versammlung nicht teilnimmt.

(10) Das Protokoll ist durch den/die Protokollführer*in und ein Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen und ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.

(11) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats ab Zugang des Protokolls, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Versammlung, angefochten werden.

(12) Sind sowohl der/die Erste Vorsitzende als auch sein*e/ihr*e Stellvertreter*in aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und/oder zu leiten, so dass insbesondere auch ein Vorgehen nach Absatz (3) nicht möglich ist, so ist ein Quorum von mindestens ein Zehntel der Mitglieder zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt. Die Einladung muss die vorstehenden Umstände mitteilen. In diesem Fall ist zu Beginn der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der teilnehmenden Mitglieder ein*e Versammlungsleiter*in zu wählen, der/die die Aufgaben des/der Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen hat.

(1) Beschlüsse der Mitglieder können – vorbehaltlich zwingender vertraglicher oder gesetzlicher Form- und Verfahrensvorschriften – in folgender Weise gefasst werden:
a) bei einer Mitgliederversammlung gemäß § 13 dieser Satzung;
b) im Wege des Umlaufverfahrens nach Absatz (2);
c) in sonstiger Weise, insbesondere durch Telefon- oder Videokonferenz oder sonstige Telekommunikation nach Absatz (3) oder
d) durch Abstimmung teils in der Versammlung nach § 13 dieser Satzung, teils in sonstiger Weise nach Buchstabe c) (hybride Mitgliederversammlung) nach Absatz (4).

(2) Ein Beschluss der Mitgliederversammlung kann im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn 50% der Mitglieder sich hiermit einverstanden erklären. Das Umlaufverfahren kann nur durch den/die Erste*n Vorsitzende*n bzw. dessen/deren Stellvertreter*in eingeleitet werden. Der/die Erste Vorsitzende hat hierzu den Beschlussantrag an die Mitglieder in Textform an die zuletzt bekannte Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse der Mitglieder zu übersenden und diese zur Stimmabgabe binnen einer von ihm bestimmten Frist aufzufordern. Die Frist für die Stimmabgabe muss mindestens vier Wochen betragen. Die Stimmabgabe erfolgt in Textform gegenüber dem Verein, zu richten an den Vorstand. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn sich 50% der Mitglieder an der Beschlussfassung innerhalb der gesetzten Frist beteiligt haben und die erforderliche Beschlussmehrheit erreicht wurde, wobei nicht rechtzeitig abgegebene Stimmen als Stimmenthaltungen gelten und damit nicht zu zählen sind.
Im Anschluss an die Stimmabgaben und spätestens nach Ablauf der Stimmabgabefrist stellt der/die Erste Vorsitzende bzw. dessen/deren Stellvertreter*in das Beschlussergebnis fest und teilt es den Mitgliedern und jedem Mitglied des Vorstands in Textform mit. Wurde das nach Satz 6 erforderliche Quorum für die Durchführung eines Umlaufverfahrens nicht erreicht, so kann der Vorstand ein zweites Umlaufverfahren einleiten, für welches die Einhaltung des Quorums nach Satz 6 nicht mehr erforderlich ist. Hierauf ist in der Übersendung des Beschlussantrags ausdrücklich hinzuweisen. Der Vorstand hat allen Mitgliedern innerhalb der Frist nach Satz 4 Gelegenheit zu einer vorherigen Aussprache im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz zu geben, wenn ein Mitglied dies mit einer Frist von zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Satz 4 in Textform verlangt. In diesem Fall hat jedes Mitglied Gelegenheit, eine bereits vor der Durchführung der Telefon- bzw. Videokonferenz abgegebene Stimme zu widerrufen und erneut abzugeben.

(3) Die Einladung zur Beschlussfassung in sonstiger Weise (Absatz (1) Buchstabe (1)c)), deren Voraussetzungen und deren Durchführung erfolgt nach den Vorgaben in § 13. Bei der Beschlussfassung in sonstiger Weise, insbesondere bei einer Telefon- oder Videokonferenz, genügt eine mündliche bzw. elektronische (insbesondere über digitale Abstimmungstools) Stimmabgabe.

(4) Die Einladung zu einer hybriden Mitgliederversammlung (Absatz (1) Buchstabe (1)d)), deren Voraussetzungen und deren Durchführung erfolgt nach den Vorgaben in § 13. Für diejenigen Mitglieder, die in sonstiger Weise an der hybriden Mitgliederversammlung, insbesondere über einer Telefon- oder Videokonferenz, teilnehmen, genügt eine mündliche bzw. elektronische (insbesondere über digitale Abstimmungstools) Stimmabgabe.

(5) Jedes Mitglied kann seine Stimme vorab in Textform (§ 126b BGB) übermitteln (Stimmbotschaft). Eine Vertretung ist nicht zulässig.

(6) Die Frist zur gerichtlichen Anfechtung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung beginnt im Fall des Umlaufverfahrens mit Zugang der Mitteilung über das Beschlussergebnis (Absatz (2) Satz 7) und im Fall der Beschlussfassung in einer Video- oder Telefonkonferenz mit Zugang des Protokolls nach Absatz (3) Satz 2 bei dem jeweiligen Mitglied.

Der Verein kann zur Erledigung laufender Aufgaben sowie zur Aus- und Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes eine Geschäftsstelle unterhalten. Zu den besonderen Aufgaben und Pflichten der Geschäftsstelle gehören:
a) Die Durchführung der unter § 4 genannten Aktivitäten im Einklang mit der Beschlusslage des Vorstandes;
b) die Haushaltsplanung und Budgetkontrolle;
c) die Betreuung der Mitglieder;
d) die Kontaktpflege zu den Medien und die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit sowie die regelmäßige Berichterstattung hierüber an den Vorstand;
e) die Unterstützung des Vorstandes bei der Repräsentation des Vereins; und
f) die Kontaktpflege zu Gemeinderat, Parlament, Regierung, Verbänden und Botschaften und anderen öffentlichen und privaten Institutionen auf lokaler Ebene und auf Landes- und Bundesebene in Ergänzung des Wirkens von Vorstand und Kuratorium.

(1) Der Vorstand kann eine*n oder mehrere Geschäftsführer*innen bestellen und abberufen. Das Amt des/der Geschäftsführers*in kann hauptberuflich oder ehrenamtlich ausgestaltet sein.

(2) Der/Die Geschäftsführer*in erledigt die laufenden Geschäfte im Einklang mit der vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossenen Geschäftsordnung, die insbesondere Regelungen zum Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich sowie – im Fall der hauptberuflichen Tätigkeit – Regelungen zur Vergütung der Geschäftsführer*innen enthält.

(3) Der Vorstand kann außerdem auf Vorschlag eines/einer Geschäftsführers*in hauptberufliche oder ehrenamtliche Mitarbeiter*innen für den Verein einstellen, sofern der/die einzustellende Mitarbeiter*in nicht Teil des Vorstandes ist.

(4) Bei der Festlegung der Höhe der Vergütungen für die Geschäftsführer*innen und die Mitarbeiter*innen ist insbesondere das Gebot der Verhältnismäßigkeit aus § 2 Absatz (4) dieser Satzung zu beachten.

Die ordnungsgemäße Bank- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählte Rechnungsprüfer*innen ausgeführt. Diese liefern der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie dürfen nur einmal in Folge wiedergewählt werden und nicht dem Vorstand angehören.

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 12 Absatz (3) festgelegten Stimmenanzahl beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Erste Vorsitzende und der/die Schatzmeister*in die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidator*innen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert. Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 3 oder andere gemeinnützige Zwecke der interkulturellen Verständigung verwendet.

Sollten vom Register- und/oder Finanzamt trotz bereits erfolgter Vorprüfung des Satzungsentwurfes aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen Formulierungen der Satzung geändert werden müssen, ermächtigt die Mitgliederversammlung den/die Erste*n Vorsitzende*n und den/die Stellvertretende*n Vorsitzende*n des Vereins, solche Änderungen vorzunehmen, ohne dazu eigens eine Mitgliederversammlung herbeiführen zu müssen. Diese Regelung ergänzt § 12 Absatz (4) dieser Satzung.

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.